Insolvenz kann ein Neuanfang sein

Ihr Arbeitgeber befindet sich in einem Insolvenzverfahren? Das ist natürlich keine angenehme Situation, aber auch erst einmal kein Grund zum Verzweifeln. Aus der Insolvenz kann ein erneuertes und gestärktes Unternehmen hervorgehen, das viele oder sogar alle seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Hier finden Sie einige nützliche Informationen dazu. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass die schwierige Situation gut gemeistert wird.

 

Arbeitnehmerinformationen:

 

Frage: Wer ist nach Insolvenzantragstellung mein Arbeitgeber?

Änderungen im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ergeben sich aus der Stellung eines Insolvenzantrages nicht. Auch bei einer ggf. erfolgten Anordnung einer vorläufigen Insolvenz bleibt der der Unternehmer weiter Arbeitgeber und ist in vollem Umfange weisungsbefugt.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäftsführung. Er tritt mit allen Rechten und Pflichten in die Rolle des Arbeitgebers.


Frage: Sind meine Lohnzahlungen gesichert?

Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III).

Das Insolvenzgeld stellt keine Arbeitslosengeldzahlung dar. Es findet keine Verkürzung des Bezugszeitraumes des Arbeitslosengeldes statt. Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung und umfaßt alle im Insolvenzgeldzeitraum entstehenden Entgeltansprüche, insbesondere Überstunden oder Urlaub. Das Insolvenzgeld deckt das gesamte Nettoentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ab. Orientiert an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt diese in den westlichen Bundesländern derzeit brutto € 5.600,00 und in den östlichen Bundesländern brutto € 4.800,00.


Frage: Wie erhalte ich Insolvenzgeld?

Der Insolvenzgeldantrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Agentur für Arbeit des Arbeitgebers zu stellen (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Er kann auch bei jeder anderen Agentur für Arbeit abgegeben werden. Die Anträge auf Insolvenzgeld erhalten Sie bei den Arbeitsagenturen vor Ort oder über www.arbeitsagentur.de.

Voraussetzung für die Gewährung von Insolvenzgeld ist, daß der Insolvenzgeldzeitraum endgültig bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn entweder das Arbeitsverhältnis beendet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen wurde (§ 183 Abs.1 SGB III).


Frage: Wer kann mir beim Ausfüllen des Insolvenzgeldantrages helfen?


Die Agentur für Arbeit hat ein Merkblatt über Insolvenzgeld für Arbeitnehmer erstellt, in dem Hilfen beim Ausfüllung des Insolvenzgeldantrages gewährt werden. Für weitergehende Fragen steht Ihnen sicherlich auch Ihr Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter zur Verfügung (www.arbeitsagentur.de, Merkblatt 10).


Frage: Wie erhalte ich Leistungen bis zur Auszahlung des Insolvenzgeldes?

Da der Insolvenzgeldanspruch sicher ist, kann man unter Hinweis auf die kommenden Insolvenzgeldzahlungen sein Kreditinstitut um eine Ausweitung der eigenen Kreditlinie bitten. Die sich hieraus ergebenden Zinsenbelastungen sind jedoch vom Arbeitnehmer zu tragen.

Er kann auch bei der Agentur für Arbeit einen Vorschuß auf das Insolvenzgeld verlangen, wenn ein Insolvenzantrag vorliegt, das Arbeitsverhältnis beendet und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 186 SGB III). Der Vorschuß kann im Antragsformular auf Insolvenzgeld beantragt werden.


Frage: Was bedeutet eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes?

Soll der Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens aufrechterhalten werden, kann es erforderlich sein, daß die Gehaltszahlungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Dies kann durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes erreicht werden. Eine Bank wird die Zahlungen an die Arbeitnehmer finanzieren und erhält im Gegenzug von den Arbeitnehmern den späteren Insolvenzgeldanspruch abgetreten. Die Arbeitnehmer erhalten auf diesem Wege unmittelbar ihre Gehaltszahlungen. Die finanzierende Bank wird später die Insolvenzgeldzahlungen zur Rückführung des Darlehens erhalten. Voraussetzung für eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit (§ 188 Abs. 4 SGB III). Diese Zustimmung wird nur erteilt, wenn durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.


Frage: Was geschieht mit Forderungen, die nicht über Insolvenzgeld gesichert sind?

Forderungen der Arbeitnehmer, welche nicht durch Insolvenzgeld gedeckt sind, sind einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO und können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle schriftlich angemeldet werden.


Frage: Was geschieht mit meiner Betriebsrente?

Versorgungszusagen des Arbeitgebers, z. B. in Form einer Betriebrente, sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein, Bahnstraße 6, 50996 Köln (www.psvag.de) abgesichert.