Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Erfahren Sie hier, wie ein Insolvenzverfahren abläuft. Welche Besonderheiten gilt es für Schuldner und Gläubiger zu berücksichtigten.
Erfahren Sie hier, wie ein Insolvenzverfahren abläuft. Welche Besonderheiten gilt es für Schuldner und Gläubiger zu berücksichtigten.
1) Insolvenzantrag
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden. Ein Gebührenvorschuss muss nicht gezahlt werden. Sobald der Antrag beim Insolvenzgericht eingegangen ist beginnt das Eröffnungs- oder Antragsverfahren.
Das zuständige Insolvenzgericht kann einen Gutachter bestellen. Der Gutachtenauftrag bezieht sich regelmäßig auf die folgenden Fragen:
Der Gutachter nimmt in diesem Zusammenhang auch eine Vermögenserfassung und -bewertung vor. Er ermittelt die Verbindlichkeiten des Schuldners bzw. schuldnerischen Unternehmens. Er prüft, ob sicherungsbedürfte Vermögenswerte vorhanden sind und regt ggf. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht an. Weitere Befugnisse, insbesondere zur Geschäftsführung, stehen dem Gutachter nicht zu, so dass etwaige Anfragen weiterhin an den Schuldner beziehungsweise die Geschäftsführung zu richten sind.
3) Voraussetzungen für die Eröffnung
a) Insolvenzgründe
Nun muss der Insolvenzrichter überprüfen, ob das Verfahren eröffnet werden kann.
Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung sind – neben einem zulässigen Antrag – das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, also Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (§ 20 InsO).
b) Kostendeckende Masse oder Stundung der Verfahrenskosten
Neben einem Eröffnungsgrund ist ebenfalls Voraussetzung, dass genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken oder – falls dies nicht der Fall sein sollte – dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten gewährt wird.
4) Sicherungsmaßnahmen – vorläufiger Insolvenzverwalter
Im Rahmen des Eröffnungs- bzw. Antragsverfahrens kann die genaue Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners notwendig werden. Um dieses Ziel zu erreichen, kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen. Auch können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Zu diesen Sicherungsmaßnahmen zählen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, aber auch Verfügungsverbote, Postsperren oder die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
5) Abschluss des Eröffnungs- bzw. Antragsverfahrens
Das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren kann auf verschiedene Arten enden. So kann der Antrag
Ebenfalls endet das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
6) Verfahrenseröffnung + Bestellung des Insolvenzverwalters/Treuhänders
Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes
Insolvenzverfahren) eingeleitet. Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter.
Handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, wird ein Treuhänder bestellt. Der Insolvenzverwalter
7) Berichtstermin
Im Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie deren Ursachen. Er legt dar, inwieweit die Aussicht besteht, das
schuldnerische Unternehmen ganz oder teilweise zu erhalten. Auch legt er ggf. dar, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen.
Die Entscheidung, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird, trifft die Gläubigerversammlung im Berichtstermin. Entschließt sie sich zur Liquidierung, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich damit zu beginnen, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten.
8) Verwertung
Gemäß § 80 InsO geht mit Verfahrenseröffnung das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Im Rahmen der Verwertung der Insolvenzmasse zieht der Verwalter Forderungen ein und veräußert vorhandene Vermögensgegenstände. Auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können durch ihn verwertet werden. Nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten, §§ 170, 171 InsO, sind sodann die absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen.
9) Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff. InsO) - Prüfungstermin
Die durch Verwertung gebildete Insolvenzmasse ist – nach Abzug der Kosten – zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger bestimmt. Damit ein Gläubiger an dieser Verteilung teilhaben kann, muss er seine Forderung schriftlich beim Verwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Darüber, ob die angemeldete Forderung zu Recht besteht, wird im Prüfungstermin entschieden. Widerspricht dort niemand der Forderung, gilt sie als festgestellt und wird in die Insolvenztabelle eingetragen.
Der Forderung widersprechen kann jeder Insolvenzgläubiger sowie der Insolvenzverwalter. Der Verwalter wird u.a. widersprechen, wenn ihm keine die Forderung ausreichend begründenden Unterlagen vorgelegt werden (z.B. Vertragskopien, Forderungskonten, Titelkopien etc.), die Forderung verjährt ist, eine evtl. Eingetretene Rechtsnachfolge des anmeldenden Gläubigers nicht nachgewiesen wird etc.
Wird eine Forderung bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den Verwalter oder den bestreitenden Gläubiger auf dem Klagewege zu verfolgen.
10) Schlussverteilung (§§ 187 ff InsO)
Auf der Basis der Tabelle erstellt der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis (§§ 188 InsO), das der Verteilung des Erlöses an die Insolvenzgläubiger zugrunde gelegt wird. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag an – also die Faktoren, die für die Errechnung der Insolvenzquote erforderlich sind.
Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die Forderungen der Gläubiger in Höhe der ausgezahlten Quote. Wenn ein Insolvenzgläubiger hierdurch nicht vollständig befriedigt wurde – dies ist der Regelfall – kann er mit einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle wegen seiner noch offenen Restforderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Diese Vollstreckungsmöglichkeit führt jedoch in der Regel nicht zum Erfolg, wenn es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt. Der Grund hierfür ist, dass bei solchen Schuldnern in der Regel kein Vermögen mehr existiert, in das vollstreckt werden könnte. Hinzu kommt, dass bei Kapitalgesellschaften mit der Vermögenslosigkeit und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister auch deren Rechtspersönlichkeit erlischt.